Art. 62 32009L0132
(1)
Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
a)
Geschenke an Staatsoberhäupter,
b)
Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines Drittlandes sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts in der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen.
(2)
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3)
Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.