Erwägungsgrund 7 32009L0145
Es sollten formale Anforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erhaltungssorte oder eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte ohne amtliche Prüfung zugelassen werden kann. Zudem ist es notwendig, hinsichtlich der Bezeichnung dieser Sorten gewisse Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/55/EG und der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten vorzusehen.