Erwägungsgrund 8 32009L0145
Für Erhaltungssorten sollten Beschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich der Ursprungsregion, damit sichergestellt ist, dass das Inverkehrbringen von Saatgut im Zusammenhang mit In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erfolgt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Regionen zuzulassen, in denen höhere Mengen von Saatgut als zur Erhaltung der betreffenden Sorte in der Ursprungsregion erforderlich in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese zusätzlichen Regionen hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume vergleichbar sind. Um die Verbindung zur Ursprungsregion aufrechtzuerhalten, sollte dies nicht gelten, wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Erzeugungsregionen zugelassen hat.