Erwägungsgrund 2 32009L0162
Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Gas und Elektrizität geht aus einer wörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität nicht für Einfuhren und Lieferungen von Gas über Rohrleitungen gilt, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, und insbesondere nicht für Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes, durch das zahlreiche grenzüberschreitende Umsätze über Rohrleitungen bewirkt werden. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese grenzüberschreitenden Umsätze gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für die Einfuhr und Lieferung von Gas über jedes Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz gilt.