Erwägungsgrund 4 32009L0162
Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Gas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.