Erwägungsgrund 5 32009L0162
Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen geht aus einer wortwörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die durch die Richtlinie 2003/92/EG eingeführte Sonderregelung nur für die Gewährung des Zugangs zu den Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, also nicht für Dienstleistungen gleicher Art im Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese Dienstleistungen gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, gilt.