Erwägungsgrund 6 32009L0162
Das geltende Verfahren, nach dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.