Erwägungsgrund 8 32009L0162
Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Befreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden.