Erwägungsgrund 7 32009L0044
Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/47/EG vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer geltend zu machen, nicht in Anspruch genommen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.