Erwägungsgrund 6 32009L0044
Zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung von Kreditforderungen praktisch unmöglich machen würden, abzuschaffen bzw. zu verbieten. Damit eine Gefährdung der Position des Sicherungsnehmers vermieden wird, sollten überdies Schuldner die Möglichkeit haben, auf ihre Aufrechnungsrechte gegenüber Kreditgebern rechtswirksam zu verzichten. Ebenso müsste die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen werden, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Bankgeheimnis zu verzichten, da der Sicherungsnehmer anderenfalls unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügen würde, um den Wert der Kreditforderungen richtig beurteilen zu können. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge gelten.