Erwägungsgrund 3 32009L0044
Die wichtigste Änderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG fast ausschließlich auf einzelstaatlicher Ebene und unabhängig von anderen Systemen operierten. Diese Änderung ist eine der Folgen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement. Diesen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden, indem der Begriff „interoperables System“ definiert und die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festgelegt werden.