Erwägungsgrund 13 32010L0040
Die Anonymisierung sollte als einer der Grundsätze zum besseren Schutz der Privatsphäre gefördert werden. Was Fragen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre im Zusammenhang mit der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten anbelangt, sollte die Kommission, soweit angemessen, auch weiterhin den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren und eine Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einholen.