Erwägungsgrund 19 32010L0040
Es sollten einheitliche Durchführungsbedingungen für die Annahme von Leitlinien und nicht verbindlicher Maßnahmen gewährleistet werden, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der vorrangigen IVS-Bereiche, sowie hinsichtlich der Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und eines Arbeitsprogramms zu erleichtern.