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Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a folgende Angaben:
Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
Standort des Betriebs und Beschreibung der betreffenden Einrichtungen;
Kategorien, Arten und Anzahl der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere oder des für die Zulassung relevanten Zuchtmaterials in dem Betrieb;
Art des Betriebs;
sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das eventuell von ihm ausgeht, relevant sind.
Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aspekte;
die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen und innerhalb welcher Fristen die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben gemacht werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
der Art des Betriebs; und
sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß…
Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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