Art. 70g 32010L0075
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:
Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen;
Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt;
Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder
Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.
Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich:
die Genehmigung oder die Registrierung;
die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1;
die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und
die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.