Erwägungsgrund 19 32013L0030
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene und transparente Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer etwaigen Einstellung der Arbeiten in Fällen zu ergreifen, in denen Betreiber und Eigentümer eine unzureichende Sicherheitsbilanz aufweisen und den Umweltschutz vernachlässigen.