Erwägungsgrund 13 32013L0040
Schwerere Strafen sollten vorgesehen werden bei Angriffen auf ein Informationssystem, die von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verübt werden, oder bei groß angelegten Cyberangriffen, bei denen eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen beeinträchtigt wird einschließlich in Fällen, in denen der Angriff dazu dient, ein Botnetz zu schaffen, oder bei denen schwere Schäden verursacht werden, einschließlich in Fällen, in denen der Angriff mittels eines Botnetzes durchgeführt wird. Es ist ferner angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn ein Angriff gegen eine kritische Infrastruktur der Mitgliedstaaten oder der Union gerichtet ist.