Erwägungsgrund 5 32013L0051
Da die Gemeinschaft für die Festlegung der Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung zuständig ist, ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie diejenigen der Richtlinie 98/83/EG in Bezug auf radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.