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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten nach Antragstellung so rasch wie möglich über Anträge auf eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit befinden. In Bezug auf Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung, die während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Antragsteller sollten ihre Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung so früh wie möglich einreichen. In jedem Fall sollte der Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bleiben und, soweit angemessen, weiter arbeiten dürfen, bis die zuständigen Behörden eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung getroffen haben.
Handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts oder auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 15, so treffen die Mitgliedstaaten alle…
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 akzeptieren die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags, wenn der nach dieser Richtlinie zugelassene Saisonarbeitnehmer…
Unbeschadet des Schengen-Besitzstands legen die Mitgliedstaaten fest, ob ein Antrag durch den Drittstaatsangehörigen und/oder durch den Arbeitgeber zu stellen…
Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts oder die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sollten die Mitgliedstaaten die…
Die Höchstdauer des Aufenthalts sollte durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten beschränkt werden; durch diese…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Zulassung insbesondere dann abzulehnen, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.