Erwägungsgrund 10 32014L0036
Durch diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung einreisen dürfen, nicht berührt werden.