Erwägungsgrund 13 32014L0036
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Absprache mit den Sozialpartnern — die Beschäftigungssektoren auflisten, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Saisonabhängige Tätigkeiten gibt es in der Regel in Sektoren wie Landwirtschaft und Gartenbau, insbesondere während der Pflanz- oder Erntezeit, oder im Tourismus, insbesondere während der Urlaubszeit.