Erwägungsgrund 13 32015L1794
Die Rechte der von dieser Richtlinie betroffenen Seeleute, die von den Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG gewährt werden, sollten unberührt bleiben. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollte nicht als Begründung für Rückschritte gegenüber der Situation herangezogen werden können, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits besteht.