Erwägungsgrund 11 32015L2203
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich — im Wege einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — die Erleichterung des freien Warenverkehrs der für die menschliche Ernährung bestimmten Kaseine und Kaseinate, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und die Anpassung der bestehenden Vorschriften an das allgemeine Lebensmittelrecht der Union und an internationale Standards, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —