Erwägungsgrund 2 32016L2037
Der Fortschritt und die Innovationstätigkeit auf technischem Gebiet führten in den vergangenen Jahren zur Entwicklung von Aerosolpackungen mit innovativen nicht entzündbaren Treibgasen, bei denen es sich hauptsächlich um verdichtete Gase wie Stickstoff, Druckluft oder Kohlendioxid handelt. Allerdings wird die Entwicklung von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen durch den derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten höchsten zulässigen Druck von Aerosolpackungen eingeschränkt, da sich dieser negativ auf die Sprüheffizienz derartiger Aerosolpackungen während ihrer gesamten Lebensdauer auswirkt. Konkret führt der Druckabfall bei der Verwendung derartiger Aerosolpackungen zu einer weniger effizienten Abgabe des Inhalts und zu einer spürbaren Verschlechterung der Leistung.