Erwägungsgrund 3 32016L2037
Durch die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission wurde der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar, dem damals zur Gewährleistung der Sicherheit geltenden Druckgrenzwert, angehoben. Allerdings kann dieser Grenzwert dank weiterer Fortschritte und Innovationen auf technischem Gebiet ohne Abstriche bei der Sicherheit derartiger Aerosolverpackungen erneut angepasst werden. Es ist daher möglich, den Wert erneut anzuheben, damit die Abgabeleistung und Sprühqualität derartiger in Verkehr gebrachter Aerosolpackungen gesteigert wird und die Verbraucher aus einem breiteren Angebot noch wirkungsvollerer Produkte wählen können.