Erwägungsgrund 4 32016L2037
Die Anhebung des zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas würde für die Hersteller mehr Auswahl bedeuten und damit den Einsatz derartiger Aerosolpackungen für weitere Anwendungen ermöglichen. Sie würde es damit erlauben, von entzündbaren möglichst auf nicht entzündbare Treibgase umzusteigen, was wiederum die Effizienz und die Umweltleistung von Aerosolpackungen steigern und gleichzeitig die Einhaltung der derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten Sicherheitsniveaus garantieren würde.