Erwägungsgrund 2 32016L2258
Die Richtlinie 2011/16/EU schreibt vor, dass — sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist —, Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren wirtschaftliche Eigentümer ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung der Richtlinie wichtige Aspekt baut auf den Informationen aus der Geldwäschebekämpfung auf, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer gewonnen wurden.