Erwägungsgrund 3 32016L2258
Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, zu überwachen, zu prüfen und zu bestätigen, dass die Finanzinstitute die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß anwenden, indem sie die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen korrekt ermitteln und melden.