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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
unter Radar fahren;
Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
in Großverbänden fahren.
Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,…
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.