Erwägungsgrund 13 32017L2397
Mitgliedstaaten, die Ausnahmen von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten die Möglichkeit haben, die Unionsbefähigungszeugnisse von Personen auszusetzen, die auf denjenigen ihrer nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, in dem die Ausnahme Anwendung findet.