Erwägungsgrund 14 32019L1936
Um die Qualität, Objektivität und Effizienz der Verfahren des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur zu verbessern, ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls die sich ständig weiterentwickelnden Technologien zur Überprüfung von Straßenabschnitten, zur Dokumentation von Straßenverkehrssicherheitsbedingungen sowie zur Erhebung anderer, die Sicherheit des Straßennetzes betreffende Daten, zu nutzen.