Erwägungsgrund 24 32019L1936
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten die technischen Spezifikationen in Bezug auf die Sicherheit öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Aufträge im Bereich der Straßenverkehrsinfrastruktur vergeben werden.