Erwägungsgrund 5 32019L1936
Es ist wichtig, dass mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Tunnel auch die durch andere Tunnel, aber auch über Brücken verlaufenden Straßenabschnitte, die Teil des in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Netzes sind, ebenfalls unter die vorliegende Richtlinie fallen, sofern Aspekte der Verkehrssicherheit berührt werden