Erwägungsgrund 6 32019L1936
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es wichtig, dass die Zu- und Ausfahrten von Parkplätzen, die entlang des in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Netzes und insbesondere an Autobahnen und Fernstraßen gelegen sind, ebenfalls in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.