Erwägungsgrund 21 32019L2034
Die Befugnisse zu aufsichtlicher Überprüfung und Bewertung sollten auch weiterhin ein wichtiges Regulierungsinstrument bilden, das die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, qualitative Elemente, wie etwa interne Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementprozesse und -verfahren, zu beurteilen und, soweit erforderlich, zusätzliche Anforderungen, insbesondere Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, festzulegen, vor allem für Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, und sofern die zuständige Behörde dies auch für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen für gerechtfertigt und angemessen hält.