Erwägungsgrund 29 32019L2161
Angesichts der raschen technischen Entwicklungen im Bereich der Online-Marktplätze und des erforderlichen hohen Niveaus des Verbraucherschutzes sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, konkrete zusätzliche Maßnahmen zu diesem Zweck zu beschließen oder beizubehalten. Diese Bestimmungen sollten verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein und die Richtlinie 2000/31/EG unberührt lassen.