Erwägungsgrund 57 32019L2161
Diese Richtlinie sollte Aspekte des nationalen Vertragsrechts unberührt lassen, die durch diese Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie nationales Vertragsrecht unberührt lassen, das beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen in Fällen wie Dissens oder einer nicht genehmigten Geschäftstätigkeit betreffen.