Erwägungsgrund 43 32019L2161
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.