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Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Programme gedeckter Schuldverschreibungen jederzeit mindestens die…
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus liquiden Aktiva umfasst, die…
„Deckungspool“ eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von…
Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Risikostreuung im Deckungspool in Bezug auf die Granularität und die wesentliche Konzentration von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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