Erwägungsgrund 11 32019L2162
Mit der Beschränkung der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen auf Kreditinstitute wird gewährleistet, dass der Emittent über die erforderlichen Kenntnisse für die Steuerung des mit Darlehen im Deckungspool verbundenen Kreditrisikos verfügt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Emittent Kapitalanforderungen unterliegt, die den Anlegerschutz im Rahmen des Mechanismus des doppelten Rückgriffs schützen, dem zufolge der Anleger und die Gegenpartei von Derivatekontrakten sowohl Forderungen gegenüber dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung als auch auf die Deckungswerte geltend machen können. Mit der Anforderung, dass gedeckte Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute begeben werden müssen, wird daher sichergestellt, dass gedeckte Schuldverschreibungen ein sicheres und effizientes Finanzierungsinstrument bleiben, und einen Beitrag zum Anlegerschutz und zur Finanzstabilität geleistet‚ die wichtige politische Ziele von allgemeinem Interesse sind. Das entspricht auch dem Konzept gut funktionierender nationaler Märkte, auf denen die Emission gedeckter Schuldverschreibungen ebenfalls Kreditinstituten vorbehalten ist.