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Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Programme gedeckter Schuldverschreibungen jederzeit mindestens die Deckungsanforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllen.
Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch — mit den Deckungswerten verbundene — Zahlungsforderungen abzudecken.
Die in Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten umfassen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Berechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen zulassen.
die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten; und
die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.
Folgende Deckungswerte gelten als solche, die einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderung leisten: Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, fließen nicht in die Deckung ein.
Primärwerte;
Substitutionswerte;
gemäß Artikel 16 gehaltene liquide Aktiva; und
Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten;
Für die Zwecke des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Bewertung von Derivatekontrakten fest.
Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen entspricht („Nominalprinzip“). Die Mitgliedstaaten können andere Berechnungsgrundsätze zulassen, sofern diese nicht zu einer höheren Deckungsquote führen als bei Anwendung des Nominalprinzips. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Berechnung jeglicher Zinsforderungen für ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen und Zinsverbindlichkeiten für Deckungswerte fest, die solide aufsichtsrechtliche Grundsätze gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards widerspiegeln müssen.
Abweichend von Absatz 6 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten — sofern soliden aufsichtsrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen wird und für Vereinbarkeit mit den geltenden Rechnungslegungsstandards gesorgt ist — gestatten, dass künftige Zinsforderungen aus den Deckungswerten nach Abzug künftiger Zinsverbindlichkeiten bei der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung berücksichtigt werden, um etwaige Deckungslücken bei den mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Tilgungsforderungen auszugleichen, sofern eine enge Übereinstimmung im Sinne der anwendbaren, gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung besteht, wobei die folgenden Bedingungen zu erfüllen sind:
Zahlungen, die während der Laufzeit des Deckungsaktivums entgegengenommen und für die Deckung der mit der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Zahlungsverpflichtung erforderlich sind, unterliegen gemäß Artikel 12 der Vermögenstrennung oder werden im Deckungspool in Form von in Artikel 6 genannten Deckungswerten erfasst, bis die Zahlungen fällig werden.
Die vorfällige Tilgung der Deckungswerte ist nur dann möglich, wenn die Lieferoption im Sinne der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen anwendbaren delegierten Verordnung ausgeübt wird oder — im Fall gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, zum Nennwert gekündigt werden können — wenn der Kreditnehmer des Deckungswertes mindestens den Nennwert der gekündigten gedeckten Schuldverschreibungen zahlt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten auf derselben Methode beruhen. Die Mitgliedstaaten können andere Methoden für die Berechnung der Deckungsaktiva einerseits und der Verbindlichkeiten andererseits zulassen, sofern die Verwendung dieser unterschiedlichen Methoden nicht zu einer höheren Deckungsquote führt als bei Anwendung derselben Methode für die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten.
die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:
Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden…
Sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind zum Zeitpunkt der Emission der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II…
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht wurden und durch ein gedeckte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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