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Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es dem betroffenen Unternehmer zu ermöglichen, den Verstoß, der Gegenstand der Verbandsklage wäre, abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist. Wenn die Mitgliedstaaten eine vorherige Konsultation vorsehen, sollte eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Aufforderung auf Konsultation, gesetzt werden, nach deren Ablauf die klagende Partei berechtigt sein sollte, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden sofort mit der Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu befassen, sofern der Verstoß nicht beendet wurde. Diese Anforderungen könnten im Einklang mit dem nationalen Recht auch auf Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen angewendet werden.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht Bestimmungen einführen oder beibehalten, aufgrund deren eine qualifizierte Einrichtung…
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass eine anhängige Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung nach…
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften dazu fest, auf welche Weise und in welchem Stadium einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen die einzelnen von einer…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass den von einer laufenden Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffenen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.