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Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt zwischen den nachstehenden Orten innerhalb des Gebiets der Union befördert werden, und zwar auch über ein Drittland oder ein Drittgebiet: Der „Ort der Einfuhr“ im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem die Waren nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
aus einem Steuerlager zu
einem anderen Steuerlager,
einem registrierten Empfänger,
einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Union verlassen;
dem in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aus versandt werden;
der Ausgangszollstelle — wo dies in Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist —, die zugleich als Abgangszollstelle für das externe Versandverfahren fungiert, wo dies in Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen ist;
vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.
Außer bei der Einfuhr innerhalb eines Steuerlagers können verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder oder jede andere Person, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
gegebenenfalls den Nachweis, dass die eingeführten Waren vom Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger, der kein registrierter Empfänger mit einer begrenzten Zulassung gemäß Artikel 18 Absatz 3 sein darf, angegeben wurde. Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt…
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt…
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt…
Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates…
bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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