Erwägungsgrund 24 32020L0262
Damit die zuständigen Behörden bei der Einfuhr die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung gewährleisten können, wenn in den zollrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, sollten die Angaben über den Versender und den Empfänger sowie der Nachweis, dass die eingeführten Waren aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, von der Person vorgelegt werden, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zur Einfuhr bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats anmeldet.