Erwägungsgrund 11 32020L0284
Die von den Zahlungsdienstleistern aufzubewahrenden Informationen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zu erfassen und auszutauschen; jene Verordnung regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.