Erwägungsgrund 4 32020L0284
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es ist daher notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers sollte lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen, und diese Pflichten sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt lassen.