Erwägungsgrund 12 32020L0284
Mehrwertsteuerbetrug ist ein Problem, das alle Mitgliedstaaten betrifft; die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Informationen, um für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu sorgen oder den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, bei Vorliegen grenzübergreifender Aspekte und wegen der Notwendigkeit, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen dieses Vorgehens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.