Erwägungsgrund 9 32020L0284
Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.