Erwägungsgrund 8 32020L0284
Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt, sondern ebenso, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet.