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Die Richtlinie 2011/99/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikationsmittel (1) Die offizielle Kommunikation nach dieser Richtlinie zwischen der zuständigen Behörde des anordnenden Staats und der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der…
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.